Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
ich bitte um Auskunft durch das Rechtsamt, ob und wann und unter welchen Vorausset-zungen der Gemeinderat - auch wenn die Zuständigkeit zur Entscheidung in der Hauptsatzung anderst geregelt ist -eine Angelegenheit an sich ziehen kann.
Mit freundlichen Grüssen
Herbert Burkhardt


